(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.V. den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Hilchenbach e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Hilchenbach
(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund
(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Hilchenbach, Stadtteile Allenbach, Grund, Hadem, Helberhausen, Hilchenbach, Lützel, Oberndorf, Oechelhausen, Ruckersfeld und Vormwald.
Nach Auflösung des DRK-Zuges Dahlbruch erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Sanitätsbereitschaft und des Jugendrotkreuzes im Ortsverein auch auf die Stadtteile Dahlbruch und Müsen.
(5) Die Satzung des Ortsvereins darf der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes und der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein e.V. nicht entgegenstehen.
Der Ortsverein arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen. Er ist als Glied des als Spitzenverband der Freiwilligen Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes tätig und wirkt mit an der Durchführung der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und diesem durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen übertragenen Angelegenheiten.
Dem Ortsverein können daher folgende Aufgaben obliegen:
I.
II.
III.
IV.
V. Ausbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte
VI. Mittelbeschaffung
VII. Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitarbeit im DRK ist grundsätzlich ehrenamtlich; hauptamtliche Kräfte können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist.
(4)Hauptamtliche Mitarbeiter eines Ortsvereines können nicht stimmberechtigte Mitglieder eines Organes des Ortsvereines sein.
(1) Mitglieder des Ortsvereines können die in seinem Bereich wohnenden oder tätigen Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung werden, die über 16 Jahre alt und bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein, über den dessen Vorstand entscheidet. Die Mitglieder sind als Mitglied des Ortsvereines gleichzeitig über den Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.V. und den Landesverband Westfalen-Lippe e.V. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.
(3) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen oder zu fördern, können als korporative Mitglieder des Ortsvereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(4) Durch die zustimmende Annahme des bei einer Rotkreuzgemeinschaft des Ortsvereines abgegebenen Aufnahmeantrages durch den Ortsvereinsvorstand wird zugleich die Zugehörigkeit zu dieser Rotkreuzgemeinschaft erworben.
(5) Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich verdient gemacht haben, können über den Kreisvorstand dem Landesvorstand zur Ernennung als Ehrenmitglied des Ortsvereines vorgeschlagen werden.
(1) Die Mitglieder beachten und fördern die Grundsätze und Aufgaben des Roten Kreuzes.
(2) Jedes Einzelmitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod der natürlichen Person.
b) Auflösung des korporativen Mitgliedes
c) Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
d )Überweisung an einen anderen DRK-Verband
e) Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz wiederholter Mahnungen seine Pflichten nicht erfüllt oder trotz wiederholter Mahnungen seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereines. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlussverfahren gegen die Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften richtet sich nach der Disziplinarordnung oder der JRK-Ordnung.
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichtes beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.
(4)Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft.
Organe des Vereins sind:
(1 )Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstandes.
(2)Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereines haben beratende Stimme.
(1) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder wird ersetzt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem Amtsblatt der Stadt Hilchenbach, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Bei Wegfall des Amtlichen Bekanntmachungsblattes erfolgt die Einladung durch öffentliche Bekanntmachung in der Siegener Zeitung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch müssen mindestens ein Drittel der Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften anwesend sein.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Ortsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
(5) Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.
(6) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem von ihm zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung
(1) entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt;
(2)beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind ( s. § 10, Abs. 1, Ziff. 2 der Landesverbandssatzung und § 24 Abs. 3 der Satzung des DRK);
(3) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;
(4) beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
(5) genehmigt den Wirtschaftsplan, der der vorherigen Überprüfung durch den Kreisvorstand bedarf;
(6) setzt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung die von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest;
(7) wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. 1. Buchst. e und f ist die "Dienstordnung für Rotkreuz-Gemeinschaften - außer JRK- des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V." und bei der Wahl des Leiters des JRK die "Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe" zu beachten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt;
(8) entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereins;
(9) beschließt Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfen.
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden DRK-Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Arzt
e) der Rotkreuzleiterin
f) dem Rotkreuzleiter
g) der Leiterin des Frauenarbeitskreises
h) dem/der Leiter/Leiterin des Jugendrotkreuzes
i) dem Schriftführer
j) dem/der Leiter/Leiterin der Seniorenarbeit
(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und die Ämter des Schatzmeisters, der Rotkreuzleiterin und des Rotkreuzleiters.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode Beisitzer berufen.
(4) Ist ein Geschäftsführer vorhanden, so gehört er dem Vorstand mit beratender Stimme an (s. § 3 Abs. 4).
(5) Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch für Familienangehörige.
(6) Ist der Ortsverein ein eingetragener Verein, so sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereines werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.
(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein.
b) Vertretung des Ortsvereines gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und Einrichtungen und staatlichen und kommunalen Stellen auf Ortsebene.
c) Aufstellung und Durchführung des Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung; Aufnahme von Darlehn außerhalb des Jahreswirtschaftsplanes nach Abstimmung mit dem Kreisverband.
d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Auswahl von Delegierten für die Kreisversammlung.
g) Behandlung von Anträgen auf Ernennung von Ehrenmitgliedschaften.
h) Gegebenenfalls Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder anderer hauptamtlicher Mitarbeiter.
I) Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Ortsvereines zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.
(3) Die Rotkreuzleiterin und der Rotkreuzleiter haben ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften außer dem JRK. Das Nähere regelt die Dienstordnung.
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereines.
(2) Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.
(3) Im Auftrag des Vorstandes übt der Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und die oberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter aus.
(4) In Eilfällen kann der Vorsitzende Weisungen erteilen, sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten.
(5) In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereines hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des Vorsitzenden des Kreisverbandes einzuholen.
Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 16 der Mustersatzung für DRK-Kreisverbände vom 31. Oktober 1981.
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb des Ortsvereins, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.
(2) Die Rotkreuzgemeinschaften arbeiten im Ortsverein an der Erfüllung von Rotkreuzaufgaben. Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen werden geregelt durch die "Dienstordnung für die Rotkreuzgemeinschaften - außer JRK- des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.", und die "Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe", die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteile der Satzung sind.
Innerhalb des Ortsvereines arbeitet das Jugendrotkreuz nach der mit Zustimmung der Landesversammlung vom JRK - Landesdelegiertentag beschlossenen Ordnung in Gruppen und Aktionskreisen als Gemeinschaft von Jugendlichen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Roten Kreuzes bekennen an deren Verwirklichung mit.
(1) Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.
(2) Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
(1) Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreisverband Geldmittel.
(2) Er verwendet seine Geldmittel. Im Rahmen eines Wirtschaftsplanes, der der Überprüfung durch den Kreisvorstand bedarf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das im Besitz des Ortsvereines befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.
(5) Die vom Ortsverein an den Kreisverband oder vom Kreisverband an den Ortsverein abzuführenden Beitragsanteile werden zwischen Ortsverein und Kreisverband abgestimmt und durch die Kreisversammlung festgesetzt.
(1) Aus der Mitgliedschaft im DRK sich ergebende Streitigkeiten zwischen einem Ortsverein und seinen Rotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedern, sowie zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband oder dem Landesverband oder Ortsvereinen untereinander werden nach der Schiedsordnung des DRK entschieden, die in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung ist.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsstrafen gegenüber DRK-Mitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.